Bonner Querschnitte 06/2009 Ausgabe 90

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Glaube nur im Kämmerlein?

IGFM und AKREF legen idea-Dokumentation über Konvertiten in Asylverfahren vor

Religionsfreiheitsexperten fordern, endlich die EU-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen

(Bonn, 09.03.2008) In diesem BQ bieten wir ihnen 1. eine Pressemeldung über eine neue Dokumentation über Konvertiten in deutschen Asylverfahren, 2. einen Auszug aus der Einleitung zu dieser Dokumentation, 3. sowie einen Bericht zu einem diesbezüglichen Prozesstag vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an.

Pressemeldung

Die internationale Gesellschaft für Menschenrechte, der Arbeitskreis für Religionsfreiheit der Deutschen Evangelischen Allianz und das Internationale Institut für Religionsfreiheit haben gemeinsam mit der Evangelischen Nachrichtenagentur idea eine Dokumentation „Zum Schutz religiöser Freiheitsrechte konvertierter Asylbewerber“ (so der Untertitel) vorgelegt. Die von Dr. Friedemann Burkhardt, Pastor der evangelisch-methodistischen Erlöserkirchengemeinde in München, und Prof. Dr. Thomas Schirrmacher herausgegebene Dokumentation will erreichen, dass deutsche Gerichte die volle Religionsfreiheit der Asylanten schützen, also auch etwa ihren Gottesdienstbesuch, und nicht nur das sogenannte ‚Forum internum‘, also den persönlichen, nicht öffentlich gezeigten Glauben. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie von 2004, die für Asylverfahren alles schützen möchte, was für eine Glaubensgemeinschaft wesentlich ist, während im deutschen Asylrecht ein viel engerer Schutz gilt. Während einige Gerichte auf die EU-Richtlinie verweisen, die wegen fehlender Umsetzung in Deutschland eigentlich bereits Rechtskraft in Deutschland besitzt, und dementsprechend entscheiden, folgen andere Gerichte der deutschen Praxis. Für die Autoren ist Letzteres ein unhaltbarer Zustand.

Zu den Autoren des Bandes gehören neben den Herausgebern der Kölner Jurist Thomas Zimmermanns und der Ausländer- und Flüchtlingsbeauftragte der Erlöserkirchengemeinde in München, Robert Peter. Das Buch vereint grundsätzliche Überlegungen, juristische Stellungnahmen, Erfahrungen aus der praktischen Arbeit mit Asylanten und einen Dokumentationsteil im Anhang.

Hauptforderung der Religionsfreiheitsexperten ist die Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinie in deutsches Recht und damit der Schutz der Religionsfreiheit im Vollsinne für Asylanten. Gleichzeitig fordern sie, dass das berechtigte Interesse der Richter an der Frage, ob die ‚Bekehrung‘ wirklich echt ist, nicht überzogen wird, sondern die Aussage einer Kirchengemeinde, dass ein Asylant nach Taufunterricht und Taufe Christ geworden ist und am Gemeindeleben teilnimmt, ernst genommen wird. Es sei Sache der Kirchen selbst, zu entscheiden, wer zu ihnen gehöre.

Auszug aus der Einleitung

Der Arbeitskreis für Religionsfreiheit der Deutschen und Österreichischen Evangelischen Allianz, das Bonner Büro des Internationalen Instituts für Religionsfreiheit der Weltweiten Evangelischen Allianz, die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte und das Hilfswerk ‚Gebende Hände‘ beschäftigen sich seit Jahren mit dem speziellen Problem von Konvertiten – meist vom Islam zum Christentum – in Asylverfahren.

Die genannten Organisationen sind dankbar, dass sie einerseits juristischen Rat einholen können, wie die hier abgedruckten beiden Stellungnahmen von Thomas Zimmermanns. Aber noch erfreulicher ist, dass wir mit landeskirchlichen und freikirchlichen Kirchengemeinden im Kontakt stehen, die konkret Betroffene begleiten und neben der Fachkompetenz auch die alltägliche Erfahrung haben. Ein gutes Beispiel dafür ist die Erlöserkirchengemeinde der Evangelisch-methodistischen Kirche in München, deren Pastor Friedemann Burkhardt und deren Flüchtlings- und Asylbeauftragter Robert Peter mehrere Beiträge zu diesem Band beigesteuert haben. Es wäre zu wünschen, dass sich andere Kirchengemeinden am Beispiel der Münchener Gemeinde orientieren und dort um Rat fragen, wie man eine solche Arbeit vor Ort aufbauen kann!

Nicht zuletzt geht es aber um etwas, das alle Christen, ja alle religiösen Menschen, ja alle Bürger in Deutschland angeht, nämlich die Frage, was eigentlich unter die Religionsfreiheit fällt. Ist es nur der Glaube im stillen Kämmerlein oder auch der öffentlich erkennbare Gottesdienst? Ist es nur der zu verheimlichende Religionswechsel oder auch das missionarische Zeugnis? Ist es nur das sogenannte religiöse Existenzminimum oder gemäß aller internationaler und europäischer Menschenrechtsstandards das öffentliche Praktizieren und Propagieren der eigenen religiösen Überzeugungen? Ist es nur das, was sich an Religiösem in unserem Herzen tut, oder auch Meinungs- und Pressefreiheit in Bezug auf religiöse Themen?

Bericht Prozesstag

Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung: Zum Prozesstag des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig

Ein Bericht im Auftrag des Arbeitskreises für Religionsfreiheit der Deutschen Evangelischen Allianz

Von Robert Peter, Ausländer- und Flüchtlingsbeauftragter der Evangelisch-methodistischen Erlöserkirchengemeinde, München

Am 05.03.2009 fand in Leipzig vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung zum Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung statt. Durch das große Interesse von Zuschauern war der Verhandlungssaal mit über 100 Personen bis praktisch auf den letzten Platz besetzt. Das Gericht hat noch am gleichen Tag eine Entscheidung verkündet. Allerdings liegt bis jetzt nur die Presserklärung vor. Das schriftliche Urteil wird erst später veröffentlicht.

In der Verhandlung sind mehrere Dinge aufgefallen. Das Gericht ist von seiner bisherigen restriktiven Spruchpraxis abgerückt und hält diese scheinbar nicht mehr aufrecht, sondern stellt fest, dass eine Entscheidung zu diesem Themenkomplex vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt werden müsste; hat aber diesen konkreten Fall (es handelte sich um eine chinesische Christin, die einer „Untergrundkirche“ angehört) an die untere Instanz (Verwaltungsgerichtshof Kassel) wegen eines Verfahrensfehlers zurückgegeben. Ferner war auffällig, dass sich die fünf anwesenden Vertreter der Bundesregierung recht kritischen Fragen der Richter stellen mussten. Betroffenheit herrschte bei den Zuschauern im Gericht, als auf Nachfrage durch das Gericht die Vertreterin des Bundesinnenministeriums meinte, dass einem ernsthaft gläubigen Flüchtling nicht Schutz gewährt werden würde, wenn er zwar in seinem Herkunftsland wegen seiner Religion mit dem Tode bedroht werden würde, er jedoch aus Furcht davor nur im „stillen Kämmerlein“ (forum internum) in seinem Heimatland beten würde. Weiter meinte die Vertreterin des Bundesinnenministeriums, dass nach der neuen Rechtslage, die die öffentliche Seite der Religionsausübung schützt (Qualifikationsrichtlinie), dieser Schutz sich nur auf „sehr, sehr wenige Ausnahmen bezöge; bspw. bei Priestern“ Es hätte keine weitergehenden Absichten zu diesem Gesetzgebungsverfahren gegeben.

Versucht man, eine Analyse dieser Entscheidung anhand der Presserklärung und der mündlichen Verhandlung durchzuführen, so muss man sich im Klaren sein, dass es sich bei der Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichtes nur um das Extrakt eines Extraktes handelt. Genaueres wird man erst nach dem Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsbegründung wissen. Im Einzelnen der Auszug aus der Presserklärung des Gerichtes zu der Entscheidung vom 05. März 2009, die den Flüchtlingsschutz wegen religiöser Verfolgung verhandelte:

„Geht es – wie hier – um die Bewertung einer bereits getätigten Glaubensausübung, ist zu prüfen, ob diese bei einer Rückkehr zu einer Gefahr für Leib, Leben oder körperliche Freiheit führt. Sollte die weitere Aufklärung ergeben, dass die Gefahr einer Bestrafung wegen der Auslandsaktivitäten nicht besteht, käme eine Flüchtlingsanerkennung auch in Betracht, wenn die Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland durch die dort herrschenden Restriktionen so schwerwiegend an der Ausübung ihres Glaubens gehindert wäre, dass dadurch ihr Recht auf Religionsfreiheit in seinem Kern verletzt würde. Ob hierunter wie beim Asylrecht nur das sog. religiöse Existenzminimum fällt, also die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, oder ob und unter welchen Voraussetzungen beim Flüchtlingsschutz unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie darüber hinaus auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit erfasst werden, stellt eine europarechtliche Zweifelsfrage dar.“

Wenn man die letzte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2004 zum „Beten im stillen Kämmerlein“ (forum internum) mit der aktuellen Entscheidung vom 05.März.2009 vergleicht, kann man feststellen, dass das Bundesverwaltungsgericht vom forum internum abrückt. So hatte das Gericht 2004 in aller Schärfe die Redefigur des sog. „religiösen Existenzminimums“ noch verteidigt und festgestellt:

„In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylrecht hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Beschränkungen der Religionsausübung, die der Betroffene bei der Rückkehr in sein Heimatland zu erwarten hat, dann asylerheblich sind und zu einer Anerkennung als Flüchtling führen können, wenn sie in das so genannte religiöse Existenzminimum eingreifen. Dazu gehören das religiöse Bekenntnis sowie Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit. Die Unmöglichkeit des Besuchs öffentlicher Gottesdienste im Heimatland des Klägers reicht danach für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung allein nicht aus.“

Davon sind wir mit der Entscheidung vom 05.März.2009 nun ein Stück weiter entfernt.

Wie könnte die Zukunft aussehen? Nachdem weiterhin nicht höchstrichterlich geklärt ist, inwieweit die öffentliche Religionsausübung als Verfolgungsgrund einen Flüchtlingsschutz auslöst, werden wir es wie bisher mit einer unterschiedlichen Entscheidungspraxis zu tun haben. Das heißt für uns als Kirchen, dass wir die Tendenzen in der Entscheidungspraxis weiterhin aufmerksam verfolgen müssen und uns auch ggf. rechtzeitig zu Wort melden sollten.

Bibliographische Angaben:

Friedemann Burkhardt, Thomas Schirrmacher (Hrsg.). Glaube nur im Kämmerlein? Zum Schutz religiöser Freiheitsrechte konvertierter Asylbewerber. idea-Dokumentation 01/2009. Bonn: VKW, 2009. ISBN 978-3-938116-73-9. EUR 7,90

Diese Dokumentation kann online direkt bei idea bestellt werden: Opens external link in new windowdoku.idea.de


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